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§15a RVG im Verwaltungsrecht

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Die Neu­re­ge­lung der An­rech­nung zur An­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Ge­schäfts­ge­bühr auf die ge­richt­li­che Verfahrensge­bühr durch dem neu in das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz ein­ge­füg­ten § 15a RVG, mit der die in der Pra­xis stark pro­blem­be­haf­te­te An­rech­nungs­recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs kor­ri­giert wer­den soll­te, ist mitt­ler­wei­le in Kraft ge­tre­ten. Nach dem OLG Koblenz für zivilrechtliche Verfahren hat nun für den Bereich der Verwaltungsgerichtsverfahren auch das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden, dass § 15 a RVG in zeitlicher Hinsicht auch auf solche Streifälle anwendbar ist, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

Die Regelung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Osnabrück auch auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altfälle anwendbar. Zwar tritt sie gemäß Artikel 10 Satz 2 des “Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften” an dem Tag nach ihrer Verkündung – dem 4. August 2009 – in Kraft. Sie ist jedoch auch auf noch nicht abgeschlossene Streitfälle anzuwenden. Dies ergibt sich nach Auffassung des VG Osnabrück aus Folgendem:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Regelung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor.

Diese neue Regelung wurde erst durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines “Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 22. April 2009″ eingeführt. Dieser Beschluss des Rechtsausschusses sah die hier vorliegende Neuregelung vor und führte zur Einfügung des § 15 a RVG in den Gesetzentwurf.

In seiner Beschlussempfehlung formuliert der Rechtsausschuss, dass Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzentwurfes eine “wesentliche Änderung im anwaltlichen Vergütungsrecht” enthalte:

“In einem neuen § 15 a RVG soll eine Regelung zur sogenannten “Anrechnungsproblematik” getroffen werden. Der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung soll legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren.”

In der nach der Formulierung der Neuregelung gegebenen Einzelbegründung des Rechtsausschusses heißt es weiter:

“Das RVG schreibt an zahlreichen Stellen vor, dass eine Gebühr ganz oder teilweise auf eine andere Gebühr anzurechnen ist. Grund für die Anrechnung ist, dass die beiden Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (etwa die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird.

Der Bundesgerichtshof hat dazu im vergangenen Jahr mehrmals entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr angerechnet wird. Der unterlegene Prozessgegner habe sie deshalb auch nur in entsprechend verminderter Höhe zu erstatten.

Dieses Verständnis der Anrechnung führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt. Das zeigt sich in einer Reihe von Konstellationen, die für die Tätigkeit der Rechtanwälte und die gerichtliche Praxis von überragender Bedeutung sind. Insbesondere erhält die obsiegende Prozesspartei eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Da die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess anzurechnen ist, mindert sich der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend. Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtlich Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzurechnen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiellrechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat.

Durch die vorgeschlagene Regelung in § 15 a RVG-E soll der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt werden. Ziel des Vorschlags ist es, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und dem Schuldner der Gebühren zukommt. In Absatz 2 legt sie fest, in welchem Umfang sich die Anrechnung gegenüber Dritten auswirkt. Ferner ist in Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Klarstellung veranlasst, welche Angaben der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt bei der Beantragung seiner Vergütung zu machen hat.”

Aus diesen Gesetzesmaterialien folgt zur Überzeugung des VG Osnabrück, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner ursprünglichen gesetzgeberischen Intention nicht entsprach, unterbinden wollte; er wollte durch eine Präzisierung des geltenden Rechts “den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck” wahren. Denn der Gesetzgeber, der durch zahlreiche gesetzgeberische Vorhaben eine außergerichtliche Streitbeilegung fördern möchte, hat erkannt, dass durch die Auslegung des RVG durch die Rechtsprechung eine obsiegende Prozesspartei eine geringere Kostenerstattung erhält, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zu einer außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Diese Auslegung lief der Intention des Gesetzgebers, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern, entgegen. Diese Betonungen des Gesetzgebers lassen dann aber erkennen, dass auch die bisherige Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs zur Anrechnungspraxis der gesetzgeberischen Intention zur außergerichtlichen Streitbeilegung entgegen lief, mithin bei der Einführung des § 15 a RVG es sich nur um eine Klarstellung des bisher gesetzgeberisch Gewollten und nicht etwa um eine Neuregelung handelt. Diese Erwägungen gebieten es, die durch § 15 a RVG erfolgte Klarstellung auch auf noch nicht rechtskräftig entschiedene Streitverfahren anzuwenden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 3. September 2009 – 5 A 273/08


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